Die Geburts­re­gis­trie­rung von in Deutsch­land gebo­re­nen Kin­dern Geflüchteter

Ein Koope­ra­ti­ons­pro­jekt zwi­schen JUMEN und der Moni­to­ring-Stel­le UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on des Deut­schen Insti­tuts für Men­schen­rech­te (Moni­to­ring-Stel­le UN-KRK) 

Was ist das Problem?

Neu­ge­bo­re­ne von geflüch­te­ten Eltern erhal­ten in Deutsch­land oft­mals kei­ne Geburts­ur­kun­de, weil ihre Eltern kei­ne Doku­men­te vor­wei­sen könn­ten. Die Grün­de dafür sind ver­schie­den. Sie haben sie auf der Flucht ver­lo­ren oder kön­nen kei­ne von ihrem Her­kunfts­staat erhal­ten. Ohne Doku­men­te der Eltern erhal­ten die neu­ge­bo­re­nen Kin­der in der Regel nur eine Gebur­ten­re­gis­trie­rung mit erläu­tern­den Zusät­zen. Eine Geburts­ur­kun­de wird dann nicht aus­ge­stellt. Die Geburts­ur­kun­de ist aber die Vor­aus­set­zung für eine Rei­he von Rech­ten, u.a. im Hin­blick auf die Staats­an­ge­hö­rig­keit und den Per­so­nen­stand, aber auch für prak­ti­sche Din­ge wie medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung oder Kindergeld.

Unser Pro­jekt

JUMEN hat in Koope­ra­ti­on mit dem Deut­schen Insti­tut für Men­schen­rech­te ein Gut­ach­ten zur Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von stra­te­gi­scher Pro­zess­füh­rung im Inter­es­se der betrof­fe­nen Kin­der erar­bei­tet. Unser län­ger­fris­ti­ges Ziel ist, dass das Recht auf Gebur­ten­re­gis­trie­rung für alle in Deutsch­land Betrof­fe­nen umge­setzt ist. Wir wol­len auch für das The­ma im All­ge­mei­nen sensibilisieren.

In die­sem Rah­men hat JUMEN das Deut­sche Insti­tut für Men­schen­rech­te als Mit­glied des Bei­ra­tes Gebur­ten­re­gis­trie­rung bei der Erstel­lung einer Web­site unter­stützt, deren Ziel es ist, ins­be­son­de­re die bei­den Ziel­grup­pen Sozi­al­ar­bei­ten­de und Standesbeamt*innen für die Bedeu­tung einer Geburts­ur­kun­de zu sen­si­bi­li­sie­ren und ihnen Kennt­nis­se über die kin­der- und men­schen­recht­li­chen Vor­ga­ben zu vermitteln:
https://www.recht-auf-geburtsurkunde.de/

Im April 2023 hat JUMEN in Zusam­men­ar­beit mit dem Will­kom­mens­zen­trum, der Bera­tungs­stel­le der Beauf­trag­ten des Ber­li­ner Senats für Inte­gra­ti­on und Migra­ti­on und mit der Senats­ver­wal­tung für Inne­res, Digi­ta­li­sie­rung und Sport als Hil­fe­stel­lung für Bera­tungs­stel­len die digi­ta­le Publi­ka­ti­on „Das Recht der Gebur­ten­re­gis­trie­rung: Eine Hand­rei­chung für die Migra­ti­ons­be­ra­tung“ erar­bei­tet. 

Ziel ist es, pra­xis­ori­en­tier­tes Wis­sen zu ver­mit­teln. Berater*innen und Rat­su­chen­de wer­den damit auf dem Weg zur Erlan­gung der Geburts­ur­kun­de oder eines beglau­big­ten Geburts­re­gis­ter­aus­zu­ges ohne ein­schrän­ken­de Zusät­ze unterstützt.

Arti­kel 7 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention

Das Kind ist unver­züg­lich nach sei­ner Geburt in ein Regis­ter einzutragen […].

Hin­ter­grund

Ein Gut­ach­ten der Hum­boldt Law Cli­nic Grund- und Men­schen­rech­te (HLCMR) in Koope­ra­ti­on mit der Moni­to­ring-Stel­le UN-KRK kommt zu dem Schluss, dass die Gebur­ten­re­gis­trie­rung in Deutsch­land für man­che Per­so­nen­grup­pen (v.a. Geflüch­te­te) zu Pro­ble­men in der Pra­xis führt, die als Ver­stoß gegen gel­ten­des Recht zu wer­ten sind. Teil­wei­se ver­erbt sich das Pro­blem der feh­len­den Iden­ti­tät bis in die zwei­te Genera­ti­on, wenn in Deutsch­land gebo­re­ne Müt­ter ohne eige­ne Geburts­ur­kun­de ihrer­seits Müt­ter wer­den. Das Recht auf eine zügi­ge offi­zi­el­le Gebur­ten­re­gis­trie­rung ist u.a. in der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on (KRK) eben­so wie im natio­na­len Recht verankert.

Mehr Infor­ma­tio­nen gibt es auch auf der Sei­te des Deut­schen Insti­tuts für Menschenrechte.