Geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt

Seit 2016 arbei­tet JUMEN zum The­ma geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt.

Aktu­ell arbei­ten wir an einer stra­te­gi­schen Pro­zess­füh­rung zur Ver­hin­de­rung von Femi­zi­den.

Ein zen­tra­les Pro­blem im Schutz­sys­tem gegen geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt ist das häu­fig unzu­rei­chen­de Bewusst­sein bei den zustän­di­gen Behör­den für die der Gewalt zugrun­de lie­gen­den Macht­struk­tu­ren: Patri­ar­cha­le Macht­aus­übung und ste­reo­ty­pi­sche Geschlech­ter­vor­stel­lun­gen füh­ren zur sys­te­ma­ti­schen Unter­drü­ckung und Benach­tei­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen. Die dar­aus resul­tie­ren­de Nor­ma­li­sie­rung und Ver­harm­lo­sung von Gewalt beein­träch­tigt die Effek­ti­vi­tät der Schutz­maß­nah­men erheb­lich. Man­geln­de Sen­si­bi­li­tät erschwert es, die kom­ple­xen Dyna­mi­ken von Macht und Kon­trol­le zu erken­nen und ange­mes­sen dar­auf zu reagie­ren. Dies führt letzt­lich dazu, dass Betrof­fe­ne unzu­rei­chend unter­stützt und geschützt wer­den und per­p­etu­iert die Gewaltspirale.

Um geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt wirk­sam zu bekämp­fen, müs­sen geschlechts­spe­zi­fi­sche Fak­to­ren und die spe­zi­el­len Dyna­mi­ken die­ser Gewalt ab dem ers­ten Kon­takt mit den Behör­den erkannt und ent­spre­chend berück­sich­tigt werden.

Von geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt betrof­fe­ne Men­schen zu unter­stüt­zen, statt ihnen den juris­ti­schen Weg zu erschwe­ren, ist Vor­aus­set­zung für eine geschlech­ter­ge­rech­te Gesellschaft.

Fak­ten­check

In Deutsch­land wird jede drit­te Frau min­des­tens ein­mal in ihrem Leben Opfer von phy­si­scher und/oder sexua­li­sier­ter Gewalt; etwa jede vier­te Frau wird min­des­tens ein­mal Opfer kör­per­li­cher oder sexua­li­sier­ter Gewalt durch ihren aktu­el­len oder frü­he­ren Part­ner.
In Deutsch­land wird jeden zwei­ten Tag eine Frau durch ihren (Ex-) Part­ner getötet.

Aktu­el­les Pro­jekt: Femi­zi­de stra­te­gisch verhindern

Femi­zi­de sind Tötun­gen von Frau­en, die sich in ein Mus­ter miso­gy­ner Gewalt ein­fü­gen. Fast jeden zwei­ten Tag wird in Deutsch­land eine Frau durch ihren (Ex-)Partner getö­tet, jeden Tag ver­sucht es einer. Beson­ders gefähr­det sind Frau­en in Tren­nungs­si­tua­tio­nen. Die Täter geste­hen den Frau­en dabei nicht zu, ein selbst­be­stimm­tes Leben zu füh­ren, sodass die Taten Aus­druck eines patri­ar­cha­len Besitz­an­spruchs sind.

Eine Unter­su­chung des Euro­pean Insti­tu­te for Gen­der Equa­li­ty zeigt, dass Femi­zi­den oft­mals eine Mel­dung bei den Behör­den vor­aus­ging, die­se jedoch untä­tig blie­ben oder nur unzu­rei­chend han­del­ten. Dabei ist die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter ande­rem durch die Istan­bul-Kon­ven­ti­on ver­pflich­tet, Gewalt gegen Frau­en und Mäd­chen effek­tiv zu bekämp­fen. Sol­che men­schen­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen müs­sen ernst genom­men und Schutz­lü­cken geschlos­sen werden.

Mit­hil­fe stra­te­gi­scher Pro­zess­füh­rung möch­te JUMEN im Rah­men eines Amts­haf­tungs­ver­fah­rens effek­ti­ve­ren geschlechts­spe­zi­fi­schen Gewalt­schutz in Deutsch­land erstrei­ten. Die Amts­haf­tung gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB regelt die Scha­dens­er­satz­pflicht des Staa­tes für amts­pflicht­wid­ri­ges schuld­haf­tes Ver­hal­ten von Beamt*innen oder sons­ti­gen öffent­li­chen Bediens­te­ten. Bei­spiels­wei­se könn­te das bedeu­ten, dass ein Bun­des­land Scha­dens­er­satz leis­ten muss, wenn der Tötung einer Frau Mel­dun­gen häus­li­cher Gewalt vor­aus­gin­gen, die zustän­di­gen Poli­zei­be­hör­den aber nicht – oder zumin­dest nicht aus­rei­chend – tätig gewor­den sind.

Die Amts­haf­tung eig­net sich beson­ders gut, um struk­tu­rel­le Defi­zi­te zu adres­sie­ren. Ein Grund hier­für ist, dass sich der Amts­haf­tungs­an­spruch nicht – wie im Straf­recht – auf den ein­zel­nen Täter bezieht und damit in das Bild der sog. Indi­vi­du­al­tat ein­fügt. Anspruchsgegner*innen für den Scha­dens­er­satz­an­spruch sind auch nicht die ein­zel­nen Beamt*innen, son­dern ihre Dienst­her­rin­nen – die Kom­mu­nen, Län­der oder der Bund.

Die stra­te­gi­sche Pro­zess­füh­rung bie­tet uns die Mög­lich­keit, Deutsch­land für bestehen­de Schutz­lü­cken in die Ver­ant­wor­tung zu neh­men, Auf­merk­sam­keit zu schaf­fen und eine men­schen­recht­li­che Argu­men­ta­ti­on zu stär­ken. Dar­über hin­aus zie­len wir dar­auf ab, einen Prä­ze­denz­fall zu schaf­fen, der zukünf­ti­ge recht­li­che Ent­schei­dun­gen beein­flus­sen kann.

Arti­kel 15 Absatz 1 Istanbul-Konvention

Die Ver­trags­par­tei­en schaf­fen für Ange­hö­ri­ge der Berufs­grup­pen, die mit Opfern oder Tätern von […] Gewalt­ta­ten [gegen Frau­en] zu tun haben, ein Ange­bot an geeig­ne­ten Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men zur Ver­hü­tung und Auf­de­ckung sol­cher Gewalt, zur Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern, zu den Bedürf­nis­sen und Rech­ten der Opfer sowie zu Wegen zur Ver­hin­de­rung der sekun­dä­ren Viktimisierung […].

Die bis­he­ri­gen Projektphasen:

Aus der Pra­xis wird immer wie­der berich­tet, dass Betrof­fe­ne geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt kei­ne Anzei­ge erstat­ten oder eine bereits erstat­te­te Anzei­ge zurück­zie­hen. Die Grün­de hier­für sind vielfältig.

Betrof­fe­ne berich­ten u.a. von Ängs­ten, man wer­de ihnen nicht glau­ben, oder es kön­ne eine Täter-Opfer-Umkehr statt­fin­den. Eine Rol­le spielt auch die Art und Wei­se der Jus­tiz­ver­fah­ren, in denen gewalt­be­trof­fe­ne Per­so­nen ein zwei­tes Mal einer Ver­let­zung aus­ge­setzt wer­den (sekun­dä­re Vik­ti­mi­sie­rung) und/oder die zu einer Re-Trau­ma­ti­sie­rung füh­ren kön­nen. Denn auch die Jus­tiz ist nicht frei von Vor­ur­tei­len und vor­ge­fass­ten Ein­stel­lun­gen, was dazu führt, dass unhin­ter­fragt und unre­flek­tiert Dis­kri­mi­nie­run­gen und Ste­reo­ty­pe ver­fes­tigt wer­den. Bis heu­te sind jus­ti­zi­el­le Ver­fah­ren in Deutsch­land, in denen sexua­li­sier­te und häus­li­che Gewalt eine Rol­le spielt gespickt mit Gen­der­ste­reo­ty­pen und Ver­ge­wal­ti­gungs­my­then, die den glei­chen Zugang zum Recht verhindern.

1. Pro­blem­ana­ly­se: Prozessbeobachtung

Um uns dem The­ma zu nähern, began­nen wir das Pro­jekt mit einem Pra­xis-Work­shop mit Rechtsanwält*innen, psy­cho­so­zia­len Prozessbegleiter*innen und Sozialarbeiter*innen. Dar­auf auf­bau­end haben wir mit zwei Stu­die­ren­den der Hum­boldt Law Cli­nic Grund- und Men­schen­rech­te (HLCMR) und dem Bun­des­ver­band Frau­en­be­ra­tungs­stel­len und Frau­en­not­ru­fe (bff) zwei Sexu­al­straf­ver­fah­ren vor Gericht in Ber­lin beob­ach­tet und doku­men­tiert, an wel­chen kon­kre­ten Momen­ten der Ver­fah­ren Vor­ur­tei­le und Geschlech­ter­dis­kri­mi­nie­ren­de Ste­reo­ty­pe auf­tra­ten. Die Doku­men­ta­ti­on haben wir im Anschluss mit den Stu­die­ren­den aus­ge­wer­tet. Wäh­rend der Pro­zess­be­ob­ach­tung zeig­te sich, wie klas­si­sche Vor­stel­lung und Ide­al­ty­pe zum ver­meint­lich rich­ti­gen Ver­hal­ten von Frau­en im Pro­zess eine Rol­le spie­len. Vor­ge­fass­te Ein­stel­lun­gen zum Bei­spiel zu „ange­mes­se­ner“ Klei­dung, ihrem sexu­el­len Vor­le­ben oder wie Frau­en auf Gewalt zu reagie­ren haben, wur­den im Pro­zess offenbar.

2. Men­schen­recht­li­che Ana­ly­se: Bewer­tung von Gen­der­ste­reo­ty­pen in Sexualstrafverfahren

In einem zwei­ten Schritt haben wir mit zwei Stu­die­ren­den der HLCMR und in Koope­ra­ti­on mit dem bff die völ­ker­recht­li­chen Grund­la­gen zu dem The­ma ana­ly­siert. Der Fokus lag dabei auf der UN-Frau­en­rechts­kon­ven­ti­on (CEDAW), der Kon­ven­ti­on des Euro­pa­ra­tes zur Ver­hü­tung und Bekämp­fung von Gewalt gegen Frau­en und häus­li­cher Gewalt (Istan­bul-Kon­ven­ti­on). Dane­ben haben wir aus­ge­wähl­te Recht­spre­chung des CEDAW-Aus­schus­ses und des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te (EGMR) ana­ly­siert, die Aus­sa­gen zu Gen­der­ste­reo­ty­pen in der Jus­tiz treffen.

Sowohl CEDAW, als auch die Istan­bul-Kon­ven­ti­on hal­ten hilf­rei­che recht­li­che Argu­men­ta­tio­nen bereit, um Gen­der­ste­reo­ty­pi­sie­run­gen in Sexu­al­straf­ver­fah­ren als Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen einzuordnen.

3. Lösungs­an­sät­ze: Aus- und Fort­bil­dung von Strafrichter*innen in Deutschland

Nach der Pro­blem­ana­ly­se und der juris­ti­schen Aus­ar­bei­tung haben wir uns auf mög­li­che Lösungs­an­sät­ze kon­zen­triert. Der Fokus lag dabei auf dem The­ma Aus- und Fort­bil­dung von Strafrichter*innen in Deutsch­land zum The­ma geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt.

Zwei Stu­die­ren­de der HLCMR erar­bei­te­ten dazu mit Unter­stüt­zung von JUMEN ein Paper, das auf­zeigt, wel­ches Wis­sen wich­tig ist, um Gen­der­ste­reo­ty­pi­sie­rung in Sexu­al­straf­ver­fah­ren zu ver­mei­den und war­um das men­schen­recht­lich gebo­ten ist.

4. Unter­stüt­zung der Neben­kla­ge: Handreichungen

Im Pro­jekt „Unter­stüt­zung der Neben­kla­ge durch Hand­rei­chun­gen“ haben wir an unse­re vor­he­ri­gen Beob­ach­tun­gen und Ana­ly­sen zu Gen­der­ste­reo­ty­pen und Ver­ge­wal­ti­gungs­my­then in Sexu­al­straf­ver­fah­ren ange­knüpft. Basie­rend auf unse­ren Aus­ar­bei­tun­gen haben wir unse­ren Fokus nach der Strafrichter*innenschaft auf die Neben­kla­ge gerich­tet. Hier stell­te sich die Fra­ge, wie die Neben­kla­ge­ver­tre­tung Gen­der­ste­reo­ty­pen, die Ein­fluss auf das Ver­fah­ren zu neh­men dro­hen, wirk­sam ent­ge­gen­wir­ken kann. Ziel war es, auch für die Anwält*innenschaft eine effek­ti­ve Her­an­ge­hens­wei­se an die Bekämp­fung von Gen­der­ste­reo­ty­pen in Sexu­al­straf­ver­fah­ren auszuarbeiten.

In Zusam­men­ar­beit mit Stu­die­ren­den der HLCMR und Kooperationsanwält*innen haben wir eine Hand­rei­chung für die Neben­kla­ge­ver­tre­tung ent­wi­ckelt. Mit kon­kre­ten Bezü­gen zum Straf­pro­zess­recht und inter­na­tio­na­len Vor­ga­ben, wie der Istan­bul-Kon­ven­ti­on und der UN-Frau­en­rechts­kon­ven­ti­on (CEDAW), soll die­se Hand­rei­chun­gen als Argu­men­ta­ti­ons­grund­la­ge und Hil­fe­stel­lung in Pro­zes­sen die­nen, in denen Gen­der­ste­reo­ty­pe und Ver­ge­wal­ti­gungs­my­then vor­ge­bracht wer­den und die Pro­zes­se zu beein­flus­sen dro­hen. Die Hand­rei­chung soll damit in der Pra­xis direk­te Anwen­dung fin­den und für die Neben­kla­ge­ver­tre­tung ein effek­ti­ves Instru­ment darstellen.

Das Hil­fe­te­le­fon – Bera­tung und Hil­fe für Frauen

Lei­der kön­nen wir kei­ne Bera­tung oder juris­ti­sche Ver­tre­tung im Ein­zel­fall anbie­ten. Wenn Sie Unter­stüt­zung oder Bera­tung benö­ti­gen, kön­nen Sie sich an das Hil­fe­te­le­fon wenden.

Das Hil­fe­te­le­fon „Gewalt gegen Frau­en“ ist ein bun­des­wei­tes Bera­tungs­an­ge­bot für Frau­en, die Gewalt erlebt haben oder noch erle­ben. Unter der Num­mer 116 016 und via Online-Bera­tung unter­stützt das Hil­fe­te­le­fon Betrof­fe­ne aller Natio­na­li­tä­ten, mit und ohne Behin­de­rung – 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr. Auch Ange­hö­ri­ge, Freun­din­nen und Freun­de sowie Fach­kräf­te wer­den anonym und kos­ten­frei beraten.