#Kein­Ort­für­Kin­der

JUMEN arbei­tet seit 2021 zur Situa­ti­on von Kin­dern und ihren Fami­li­en in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen für Geflüch­te­te. In die­sen Ein­rich­tun­gen sind die Rech­te von Kin­dern mas­siv ein­ge­schränkt, wes­halb ihr Auf­ent­halt in den Ein­rich­tun­gen auf ein abso­lu­tes Mini­mum begrenzt wer­den sollte.

Arti­kel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention

Bei allen Maß­nah­men, die Kin­der betref­fen, […] ist das Wohl des Kin­des ein Gesichts­punkt, der vor­ran­gig zu berück­sich­ti­gen ist.

 

Wor­um geht es?

Geflüch­te­te wer­den nach ihrer Ankunft in Deutsch­land zunächst in soge­nann­ten (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen unter­ge­bracht, in man­chen Bun­des­län­dern sind die­se unter dem Namen AnkER-Zen­tren (Ankunfts‑, Ent­schei­dungs- und Rück­füh­rungs­zen­tren) bekannt. Die Betrof­fe­nen müs­sen dort oft vie­le Mona­te, teil­wei­se bis zu zwei Jah­re woh­nen. Für Fami­li­en mit Kin­dern ist eine Höchst­dau­er von sechs Mona­ten vor­ge­se­hen, bevor sie auf kom­mu­na­le Unter­künf­te wei­ter ver­teilt werden.

Wie eine Stu­die der Kin­der­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on terre des hom­mes aus dem Jahr 2020 zeigt, bedeu­tet die Unter­brin­gung in einer die­ser Mas­sen­un­ter­künf­te eine Viel­zahl an Grund- und Men­schen­rechts­ein­grif­fen. Kin­der und Jugend­li­che lei­den dabei beson­ders unter der Enge und feh­len­den Pri­vat­sphä­re, Gewalt und häu­fi­gen Poli­zei­ein­sät­zen zur Durch­füh­rung von Abschie­bun­gen, sowie dem man­geln­den Zugang zu Bil­dung und Gesundheitsversorgung.

Geflüch­te­te Kin­der und Jugend­li­che sind jedoch – wie alle ande­ren Per­so­nen auch – Trä­ger von indi­vi­du­el­len Rech­ten. Sie haben einen Rechts­an­spruch auf Schul­bil­dung, Zugang zur Kita, gesund­heit­li­che Ver­sor­gung, Schutz der Pri­vat­sphä­re oder Leis­tun­gen der Kin­der- und Jugendhilfe.

Wer­den die­se Rech­te nicht gewährt, kann dies zu einem Anspruch auf Ent­las­sung aus der Auf­nah­me­ein­rich­tung füh­ren. Die juris­ti­schen Mög­lich­kei­ten wer­den bis­lang wenig dis­ku­tiert bzw. in gericht­li­chen Ver­fah­ren genutzt.

Arti­kel 23 Absatz 1 Satz 2 EU-Auf­nah­me­richt­li­nie (2013/33/EU)

Die Mit­glied­staa­ten gewähr­leis­ten einen der kör­per­li­chen, geis­ti­gen, see­li­schen, sitt­li­chen und sozia­len Ent­wick­lung des Kin­des ange­mes­se­nen Lebensstandard.

Unser Pro­jekt

JUMEN hat gemein­sam mit terre des hom­mes e.V. ein Gut­ach­ten zur Vor­be­rei­tung stra­te­gi­scher Pro­zess­füh­rung zu dem The­ma erar­bei­tet, um die recht­lich frag­wür­di­ge Lebens­si­tua­ti­on für Kin­der und Jugend­li­che in Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen zu been­den. Dar­in legen wir dar, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Min­der­jäh­ri­ge und ihre Fami­li­en schon vor Ablauf der sechs Mona­te einen ein­klag­ba­ren Anspruch auf Ent­las­sung aus einer Auf­nah­me­ein­rich­tung haben.

Im Kern geht es um eine Argu­men­ta­ti­on auf der Grund­la­ge von § 49 Absatz 2 AsylG. Danach kann die Ver­pflich­tung zum Auf­ent­halt in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung u.a. auf­grund einer Ver­let­zung des Schutz­guts der öffent­li­chen Sicher­heit been­det wer­den. Schutz­gut der öffent­li­chen Sicher­heit sind auch die indi­vi­du­el­len Rech­te von Kin­dern und Jugend­li­chen in Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen und die Ein­hal­tung von uni­ons- und völ­ker­recht­li­chen Bestim­mun­gen. So kann die Ver­wei­ge­rung des Zugangs zu Rech­ten wie das Recht auf Bil­dung oder eine ange­mes­se­ne gesund­heit­li­che Ver­sor­gung zu einer Been­di­gung des Auf­ent­halts in Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen füh­ren. Betrof­fe­ne Kin­der und Jugend­li­che haben die Mög­lich­keit vor den zustän­di­gen Gerich­ten ihre indi­vi­du­el­len Rechts­an­sprü­che gel­tend zu machen.

Hier geht es zum Gut­ach­ten „Der Anspruch auf Ent­las­sung aus einer Auf­nah­me­ein­rich­tung für min­der­jäh­ri­ge Geflüch­te­te und ihre Fami­li­en unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Kinderrechte“

Wir unter­stüt­zen außer­dem den Auf­ruf „AnkER-Zen­tren: Kein Ort für Kin­der – Kein Ort für Nie­man­den!“ und for­dern einen poli­ti­schen Wan­del in Bezug auf die Unter­brin­gung von Geflüch­te­ten, ins­be­son­de­re von Kin­dern und Jugendlichen.