Djamila (7), Aleeke (14) und Hadiya (15 Jahre)*, aus Somalia
Fall 06 – Djamila
Die drei minderjährigen Töchter sind seit 2012 von ihren Eltern getrennt. Trotz Minderjährigkeit werden sie nicht als Härtefall anerkannt. JUMEN begleitet das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin, dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und dem Bundesverfassungsgericht zusammen mit der Kanzlei Rechtsanwälte Jentsch (RA Julius Becker).
Der Eilantrag auf Einreise zu ihren Eltern wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt
Die Trennung der Familie besteht bereits seit sieben Jahren. 2012 musste die Mutter vor der Terrormiliz Al Shabab fliehen, der Vater ebenso. Mutter und Vater müssen Somalia getrennt voneinander verlassen. Sie finden sich in Deutschland wieder. Die minderjährigen Töchter bleiben zunächst bei Verwandten, bis auch sie aus Somalia flüchten müssen, da ihnen die Genitalverstümmelung droht. Seitdem leben sie versteckt in Kenia. Sie haben zu niemandem Kontakt und haben Angst festgenommen und nach Somalia abgeschoben zu werden. Zu den Eltern halten sie Kontakt per skype.
2012 beantragt die Mutter Asyl in Deutschland. Das Verfahren dauert lange. Sie erhält nur ein Abschiebeverbot. Sie klagt dagegen und erhält 2016 den subsidiären Schutz, kurz nachdem der Familiennachzug ausgesetzt ist. Der Familiennachzug zu Personen mit Abschiebeverboten ist in besonderen Härtefällen und bei einem Einkommen noch möglich, aber das gilt wegen der Erteilung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr für die Familie.
Die Familie erhebt mit Unterstützung von JUMEN Eilantrag und Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Der Eilantrag wird abgelehnt, auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht trotz der Minderjährigkeit und prekären Situation der Töchter keinen Härtefall. Sie glauben den Mädchen nicht.
Die Töchter erheben Verfassungsbeschwerde und beantragen eine einstweilige Anordnung, um Ihnen vorläufige Visa zu erteilen. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Eilantrag ab, allerdings sei die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet. Wie bereits zuvor, wäre in der Hauptsache zu klären, ob die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Dazu kommt es jedoch nicht mehr.
Die Eltern, die inzwischen beide Arbeit haben, kämpfen weiter.
JUMEN begleitet das Verfahren zusammen mit der Kanzlei Rechtsanwälte Jentsch (RA Julius Becker).
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*Namen geändert zum Schutz der Personen