Familiennachzug vor August 2018
Aus Sicht von JUMEN verstieß die von März 2016 bis August 2018 geltende Aussetzung des Familiennachzugs gegen geltende Grund- und Menschenrechte. JUMEN hat deswegen gegen die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten Klagen und Visaverfahren in sorgfältig ausgewählten Einzelfällen mit finanzieller Unterstützung durch die Rechtshilfefonds des Bundesfachverbandes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (BumF) und von PRO ASYL begleitet und koordiniert (Fall 1, Fall 2, Fall 3, Fall 4, Fall 5, Fall 6 und Fall 7).
Betroffen sind vor allem das Recht auf Familie aus Artikel 6 Grundgesetz, Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Kindeswohl aus Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention. Auch die Kontingentierung auf 1000 Visa pro Monat ist aus Sicht von JUMEN mit Grund- und Menschenrechten, insbesondere dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Am 11. Oktober 2017 hat sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens mit einem unserer Fälle befasst und die Frage der Verfassungsmäßigkeit als klärungsbedürftig anerkannt, diese jedoch offen gelassen (s. Fall 7). Es folgten weitere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die dies bestätigten (s. Fall 1 und Fall 6).
Am 7. November 2017 entschied erstmals das Verwaltungsgericht Berlin über einen unserer Fälle in der Hauptsache positiv und stellte das Kindeswohl in den Vordergrund (s. Fall 2 und Bericht in der Tagesschau vom 22. Dezember 2017).
Links:
- Adriana Kessler und Sigrun Krause, Kinderrechtliche Aspekte zum Thema „Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG“, Gutachten des Deutschen Kinderhilfswerks vom 1. März 2018
- zu Fall 7: Stellungnahme des JUMEN e. V. vom 13. Oktober 2017
- zu Fall 1: Stellungnahme des JUMEN e. V. vom 12. April 2018
- zu Fall 2: Pressemitteilung des JUMEN e. V. vom 13. Dezember 2017