Geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
JUMEN arbeitet seit Anfang 2021 in Kooperation mit der Jugendorganisation „MOMO – The Voice of disconnected youth“ und mit der finanziellen Unterstützung von terre des hommes (tdh) zum Thema geschlossene Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe.
Artikel 37 Ziffer b) UN-Kinderrechtskonvention
Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden.
Worum geht es?
Geschlossene Einrichtungen sind Heime der Kinder- und Jugendhilfe, in denen Minderjährige entgegen ihrem Willen und ohne strafrechtlich auffällig geworden zu sein für Monate oder sogar Jahre untergebracht werden können. Erforderlich für eine Unterbringung sind ein ärztliches Zeugnis, die Zustimmung der Personensorgeberechtigten sowie eine richterliche Genehmigung. In diesen Einrichtungen ist die Bewegungsfreiheit der Betroffenen stark eingeschränkt und häufig wird jeglicher Kontakt nach außen unterbunden.
Erfahrungsberichte und erschütternde Fälle wie die 2013 geschlossene Einrichtung Haasenburg GmbH zeigen, dass die Existenz derartiger Einrichtungen sowie die dort angewandten Methoden oft nicht den Qualitätsstandard entsprechen, mit welchen sie als dem Kindeswohl dienendes Mittel anerkannt werden könnten. Neben willkürlicher psychischer und physischer Gewalt wird immer wieder von erniedrigenden und traumatisierenden Methoden wie dem Abkleben von Fenstern, der Wegnahme von Matratzen, Fixierungen oder willkürlich gehandhabten Punktesystemen berichtet.
Was macht JUMEN?
JUMEN hat sich deshalb des Themas angenommen und wird in den nächsten Monaten untersuchen, ob und inwiefern geschlossene Einrichtungen und dort angewandte Maßnahmen mit den Vorgaben der Grund- und Menschenrechte und insbesondere dem Kindeswohl vereinbar sind.
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